NDR-Staatsvertrag

vom 17. / 18. Dezember 1991
in der Fassung des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1. / 2. Mai 2005
in Kraft getreten am 01. August 2005

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.


§ 2
Sitz und regionale Gliederung
(1) Sitz des NDR ist Hamburg.
(2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg, Hannover, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser) sowie Regionalstudios in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Regionalstudios sind dem Funkhaus des Landes zugeordnet, in dem sie betrieben werden.
(3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programmeinrichtungen sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sollen in allen Ländern vorgesehen werden. Wirtschaftlichkeit und Programmverträglichkeit sind dabei angemessen zu berücksichtigen; dabei sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen.


§ 3
Landesprogramme
(1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunkprogramm und ein Regionalprogramm im Fernsehen außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vorgesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Programme müssen den inhaltlichen Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungsgebiete kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines Landesprogramms regionale Sendungen verbreiten. Mit Zustimmung des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Intendanten oder der Intendantin kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein weiteres Landesprogramm senden (Landesfenster).
(2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landesprogramme jeweils in eigener Verantwortung; der Direktor oder die Direktorin des jeweiligen Landesfunkhauses ist für die Landesprogramme verantwortlich. Der Intendant oder die Intendantin bleibt für die Einhaltung der Programmanforderungen ( §§ 5, 7 bis 9 ) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Landesfunkhauses erfolgt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendantin grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Bei Angestellten in leitender Funktion sowie bei Programmmitarbeitern und -mitarbeiterinnen erfolgt die Einstellung und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder der Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landesfunkhauses, die den zentralen Fachdirektionen unterstellt sind.
(3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser sollen das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben insbesondere in dem jeweiligen Land darstellen.
(4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist dafür die Zustimmung des Rundfunkrats erforderlich.


§ 4
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass der NDR seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.


§ 5
Programmauftrag
(1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spartenprogramme veranstalten.
(2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regionen, ihre Kultur und Sprache sind im Programm angemessen zu berücksichtigen. Der NDR soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Programm grundsätzlich in den vier Ländern seines Sendegebiets herstellen.
(3) Der NDR erlässt Richtlinien zur näheren Ausgestaltung seines Programmauftrags. Die Richtlinien sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Der NDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Programmauftrags, über die Qualität und Quantität der Programme und Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.


§ 6
Wahrnehmung des Programmauftrages, Sendekapazitäten
(1) Der NDR kann in Wahrnehmung seines Programmauftrags im bisherigen Umfang Hörfunk- und Fernsehprogramme veranstalten. Er kann programmbegleitend Medien- und Datendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Die ihm bisher eingeräumten Sendekapazitäten (Frequenzen und Kanäle) stehen ihm weiterhin zur Verfügung. Der NDR kann bei Fortfall einzelner ihm zustehender Sendekapazitäten gleichwertigen Ersatz verlangen. Er kann die Nutzung eigener Sendekapazitäten nicht anderen Rundfunkveranstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie verzichten.
(2) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie die anderen Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen. Eingeräumte Übertragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehrfachnutzungen vermieden werden.
(3) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sendegebiet gleichwertig versorgt wird. Die Sendekapazitäten, die der NDR für die Grundversorgung mit Rundfunk im Umfang der bestehenden Programme benötigt, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten bereitzustellen. Die Zuweisung von Satellitenkanälen für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Regierungsvereinbarung der Länder; die Zuweisung von terrestrischen Sendekapazitäten für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.


§ 7
Programmgrundsätze
(1) Der NDR ist in seinem Programm an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei.
(2) Der NDR hat in seinen Programmen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, und sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt einzusetzen. Das Programm des NDR soll die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern, für die Friedenssicherung und den Minderheitenschutz eintreten, die Gleichstellung von Frau und Mann unterstützen und zur sozialen Gerechtigkeit beitragen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.


§ 8
Programmgestaltung
(1) Der NDR ist in seinem Programm zur Wahrheit verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass
  1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet im Programm angemessen zu Wort kommen können,
  2. das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und
  3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger und Bürgerinnen beizutragen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Verbreitung von repräsentativen Meinungsumfragen ist ausdrücklich anzugeben, dass sie repräsentativ sind.


§ 9
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.


§ 10
Zusammenarbeit, Druckwerke
(1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zum Zweck gemeinsamer Programmgestaltung oder der gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben abschließen. Er kann sich an internationalen, insbesondere europäischen Programmen beteiligen; diese Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der Länder.
(2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen (§ 35). Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sowie des § 3 Absatz 3 sind dabei besonders zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Mitwirkung des NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zurechenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschaftsprogramm besteht.
(3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.


§ 11
Verlautbarungsrecht
Der NDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige Regierung verantwortlich, der die Sendezeit zugebilligt worden ist.


§ 12
Gegendarstellung
(1) Der NDR ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Sendeteils, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung, schriftlich verlangt werden und von dem oder der Betroffenen oder seinem oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Die Gegendarstellung wird unentgeltlich verbreitet. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(5) Verweigert der NDR die Verbreitung einer Gegendarstellung, entscheiden auf Antrag des oder der Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entsprechend. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.


§ 13
Eingabenrecht
Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zur Programmgestaltung an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin oder – bezogen auf ein Landesprogramm – an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.


§ 14
Beweissicherung
(1) Die Sendungen des NDR sind in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes ausgestrahlt werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht und Filme vernichtet werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Bei einer Beanstandung kann die Aufzeichnung erst gelöscht und der Film erst vernichtet werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Der Rundfunkrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der beanstandeten Sendung geltend gemacht worden ist. Über das Verlangen ist unverzüglich schriftlich zu entscheiden. Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf dessen oder deren Kosten Vervielfältigungen oder Abschriften des beanstandeten Sendebeitrages zu übersenden.
(4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats oder seiner Ausschüsse hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung oder eines Films über die Frist des Absatzes 1 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlangen. Der Rundfunkrat oder einer seiner Ausschüsse entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.
(5) Der NDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der Intendantin und in den Fällen des Absatzes 3 Name und Dienstanschrift des oder der für den beanstandeten Sendebeitrag Verantwortlichen bekannt zu geben.
(6) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.


§ 15
Besondere Sendezeiten
(1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den Ländern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamenten, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, sind angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen einzuräumen, soweit sie mit einer Landesliste oder in mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines Landes mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen.
(2) Den Kirchen und den anderen über das gesamte Sendegebiet verbreiteten Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Für die Jüdischen Gemeinden gilt Entsprechendes.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige oder diejenige verantwortlich, dem oder der die Sendezeit zugebilligt worden ist.


§ 16
Organe
(1) Organe des NDR sind:
  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant oder die Intendantin,
  4. die Landesrundfunkräte, bezogen auf die Landesprogramme.
(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
(3) Kein Angestellter oder ständiger freier Mitarbeiter, keine Angestellte oder ständige freie Mitarbeiterin des NDR kann Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats sein.
(4) Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme seiner Mitglieder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(5) Mitglied des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin eines privaten Rundfunkveranstalters ist, wer Organ einer Landesmedienanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters ist oder einem Organ angehört, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist.
(6) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem NDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur angehören, wer zu den Landesparlamenten wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. Das von der Arbeitsgemeinschaft Kommunale Ausländervertretungen Niedersachsen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 entsandte Mitglied darf Ausländer oder Ausländerin sein.
(8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des § 19 Absatz 4 und des § 24 Absatz 3 bleiben unberührt.


§ 17
Zusammensetzung des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
  1. höchstens elf Mitglieder die in den Landesparlamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien, davon
    1. neun Mitglieder die in den gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertretenen Parteien, davon drei aus Niedersachsen und je zwei aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt sowie
    2. je ein Mitglied die nach der Zahl ihrer Wähler in den jeweiligen Ländern stärkste und zweitstärkste Fraktion der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien, auf die nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt kein Sitz im Rundfunkrat entfallen ist; maßgebend sind die Ergebnisse der Wahlen zu den Landesparlamenten vor dem jeweils ersten Zusammentritt des Rundfunkrats,
  2. zwei Mitglieder die evangelischen Kirchen und zwei Mitglieder die römisch-katholische Kirche, davon je ein Mitglied aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,
  3. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde in Hamburg,
  4. vier Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund, ein Mitglied die Deutsche Angestelltengewerkschaft, ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, davon drei aus Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
  5. drei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, davon zwei aus dem Bereich der Industrie und eines aus dem Bereich des Handels, ein Mitglied die Handwerksverbände, ein Mitglied die Verbände der Freien Berufe, und zwar zwei aus Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, dabei im Falle Hamburgs für Industrie, Handel und Handwerk an Stelle der Landesvereinigungen jeweils die Kammer,
  6. ein Mitglied der Bauernverband aus Mecklenburg-Vorpommern,
  7. drei Mitglieder die Landesfrauenräte und Landesarbeitsgemeinschaften der Fraueninitiativen, und zwar je eines aus Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,
  8. je ein Mitglied der Landessportbund aus Niedersachsen und der Landessportbund aus Mecklenburg-Vorpommern,
  9. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
  10. ein Mitglied der Haus- und Grundeigentümerverein e. V. aus Mecklenburg-Vorpommern, ein Mitglied der Deutsche Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Mitglied die in Hamburg mit der Verbraucherberatung betraute Institution,
  11. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, ein Mitglied die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., ein Mitglied das Diakonische Werk aus Hamburg und ein Mitglied der Deutsche Caritasverband e. V. aus Mecklenburg-Vorpommern,
  12. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund e. V. aus Schleswig-Holstein, ein Mitglied der Landesjugendring aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landeselternrat aus Niedersachsen, ein Mitglied die Erwachsenenbildungsorganisationen aus Niedersachsen,
  13. ein Mitglied Robin Wood e. V. aus Hamburg, ein Mitglied der BUND aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landesnaturschutzverband Schleswig- Holstein e. V. und ein Mitglied der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landesheimatverband aus Mecklenburg-Vorpommern,
  14. ein Mitglied die Arbeitsgruppe Bildende Kunst aus Hamburg, ein Mitglied der Verband Deutscher Schriftsteller (VS) aus Niedersachsen und ein Mitglied der Landesmusikrat Schleswig- Holstein e. V.,
  15. ein Mitglied der Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V. aus Niedersachsen, ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft Kommunale Ausländervertretungen Niedersachsen und ein Mitglied der Landesseniorenrat Niedersachsen e. V.,
  16. ein Mitglied der Verband der Opfer des Stalinismus aus Mecklenburg-Vorpommern und ein Mitglied die Aktion Sühnezeichen aus Niedersachsen.
(2) Organisationen und Gruppen, die mehrere Mitglieder entsenden, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen entsenden, Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, für mindestens jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen.
(3) Kommt zwischen den nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4 und 5 entsendungsberechtigten Organisationen eine Einigung über die Länderzuordnung oder eine Einigung zwischen den Verbänden und Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung der Mitglieder zustande, entscheidet darüber das Präsidium des Parlaments des nach § 37 aufsichtsführenden Landes auf der Grundlage von Vorschlägen dieser Organisationen.
(4) Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mitglieder, auch unter Beachtung von Absatz 2, in eigener Verantwortung. Eine einmalige Wiederentsendung ist zulässig. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des Gremiums die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, das zu entsendende Mitglied dem Rundfunkrat zu benennen. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.
(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrats vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.
(6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats das Parlament des Landes, in dem diese Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat, über die ersatzweise Entsendung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.
(7) Die Landesregierungen überprüfen die Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß Absatz 1 Satz 2 rechtzeitig vor Ablauf jeder Amtszeit darauf, ob die Zusammensetzung eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte noch gewährleistet, und legen den Parlamenten einen Vorschlag zur Zusammensetzung für die nächste Amtszeit vor.


§ 18
Aufgaben des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertreten. Dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen. Er wirkt darauf hin, dass der NDR seine Aufgabe nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmanforderungen ( §§ 3, 5, 7 bis 9 ) und berät den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
  1. Erlass der Satzung,
  2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  4. Genehmigung des Wirtschaftsplans; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. Entscheidung über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2,5 Millionen Euro bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräußerung und Auswertung von Programmteilen oder entsprechenden Rechten,
  7. Zustimmung zur gemeinsamen Produktion und Gestaltung von Teilen der Landesprogramme durch die Landesfunkhäuser im Rahmen von § 3 Absatz 4,
  8. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landesprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4,
  9. Entscheidung über Beschränkungen und Ausnahmen nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages,
  10. Zustimmung zum Redakteursstatut gemäß § 40 nach Anhörung des Verwaltungsrates.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von dem Intendanten oder der Intendantin und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu gewähren.
(5) Die Wahl nach Abs. 3 Nr. 3 findet ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats statt. Eine einmalige Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.


§ 19
Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrats
(1) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 16 Absätze 2 bis 6 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 16 Absatz 7 fortfällt.
(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und erste, zweite sowie dritte Stellvertretung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier Mitglieder müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören; davon sollen zwei Mitglieder Frauen sein. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Schleswig-Holstein – Niedersachsen – Hamburg – Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Mitglieder des Rundfunksrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.


§ 20
Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden nach Maßgabe der Satzung statt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen (Funkhausdirektoren oder -direktorinnen und andere Direktoren oder Direktorinnen) können an den Sitzungen des Rundfunkrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie der Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen hierzu verpflichtet.
(3) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
(4) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats Vertreter oder Vertreterinnen zu entsenden. Diese Vertreter oder Vertreterinnen sind jederzeit zu hören.


§ 21
Beschlüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.
(3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach § 18 Absatz 3 Nummern 1 bis 4,8 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 28 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.


§ 22
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein. Der Programmausschuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Intendantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) Der Programmausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Programmanforderungen erforderlichen Beschlüsse nach § 18 Absatz 2 fassen. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.


§ 23
Landesrundfunkrat
(1) Bei jedem Landesfunkhaus wird ein Landesrundfunkrat gebildet. Dem Landesrundfunkrat gehören die Mitglieder des jeweiligen Landes im Rundfunkrat an.
(2) Der Landesrundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmanforderungen für die jeweiligen Landesprogramme ( § 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 9 ) und berät im Rahmen der Aufgaben, die dem Landesfunkhaus zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung nach diesem Staatsvertrag zugewiesen sind, den Landesfunkhausdirektor oder die Landesfunkhausdirektorin in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann nach erfolgter Ausstrahlung feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Landesrundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; § 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
Dem Landesrundfunkrat stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
  1. Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Intendanten oder der Intendantin, soweit das Landesfunkhaus betroffen ist,
  2. Zustimmung zum Vorschlag des Intendanten oder der Intendantin für die Berufung des Landesfunkhausdirektors oder der Landesfunkhausdirektorin,
  3. Erlass einer Geschäftsordnung.
(3) Die Gesamtverantwortung des Rundfunkrates ( § 18 ) bleibt unberührt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 18 Absätze 1, 4; 19 Absätze 1, 2; 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 4; 21 Absätze 1, 2, 3 Satz 1 finden im Rahmen der Zuständigkeit des Landesrundfunkrates entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Landesrundfunkrates haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.
(5) Der Landesrundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Rundfunkrats.
(6) Der oder die Vorsitzende des Landesrundfunkrates oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin sind berechtigt und auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrats verpflichtet, über Angelegenheiten des jeweiligen Landesrundfunkrats im Rundfunkrat zu berichten.
(7) Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats sowie der jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin sind berechtigt, an Sitzungen des Landesrundfunkrates teilzunehmen; auf Verlangen des Landesrundfunkrates ist der jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin hierzu verpflichtet. Er oder sie können verlangen, gehört zu werden. Gleiches gilt für den Fall der Stellvertretung.


§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar sechs Mitgliedern aus Niedersachsen und je zwei Mitgliedern aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Dem Verwaltungsrat sollen sechs Frauen angehören.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Interessen des NDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(3) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Diese haben Rederecht.
(4) § 19 Absatz 4 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.


§ 25
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten oder der Intendantin; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung des Programms, die allein der Rundfunkrat und – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – die Landesrundfunkräte überwachen.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
  1. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  2. Feststellung des Entwicklungsplans,
  3. Erlass der Finanzordnung,
  4. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten oder der Intendantin nach § 30,
  5. Vertretung des NDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und in anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin,
  6. Auswahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
  7. Entlastung des Intendanten oder der Intendantin,
  8. Vorschläge für die Wahl und die Abberufung des Intendanten oder der Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin nach § 28,
  9. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landesprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von dem Intendanten oder der Intendantin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen; er kann damit für bestimmte Aufgaben auch besondere Sachverständige beauftragen.


§ 26
Amtszeit des Verwaltungsrats
(1) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet bei Abberufung oder dann, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 16 Absätze 2 bis 6 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 16 Absatz 7 fortfällt.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann auf Antrag des Verwaltungsrats vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des NDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach dessen Ausscheiden für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen.


§ 27
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seinem oder seiner Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
(2) Der Intendant oder die Intendantin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sowie die Direktoren und Direktorinnen können an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats sind sie hierzu verpflichtet.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist; entsprechendes gilt für die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Für Beschlüsse nach § 25 Absatz 2 Nummern 1, 2, 8 und 9 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von 15 Monaten. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Niedersachsen – Hamburg – Mecklenburg-Vorpommern – Schleswig-Holstein. Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge.
(6) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.


§ 28
Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin
(1) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb der letzten sechs Monate seiner oder ihrer Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Macht der Verwaltungsrat nicht innerhalb von drei Monaten einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erhält.
(4) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin können vor Ablauf der Amtszeit, auch auf Vorschlag des Verwaltungsrats, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden.
(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.


§ 29
Intendanz und Direktorium
(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den NDR. Er oder sie berät mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie mit den Direktoren oder Direktorinnen die wesentlichen Angelegenheiten.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten oder der Intendantin, des Stellvertreters oder der Stellvertreterin und der Direktoren oder Direktorinnen, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin wird von dem Direktor oder der Direktorin mit der längsten Dienstzeit vertreten. Ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Intendanten oder der Intendantin nicht bestellt, nimmt der dienstälteste Direktor oder die Direktorin mit der längsten Dienstzeit die Aufgaben des Stellvertreters oder der Stellvertreterin wahr.
(3) Der Intendant oder die Intendantin vertritt die Anstalt als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen der Intendant oder die Intendantin zur Vertretung der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines Direktors oder einer Direktorin bedarf.
(4) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. Die Landesfunkhäuser sind hierbei jeweils gesondert auszuweisen. Beim Aufstellen des Wirtschaftsplans sind die Stellungnahmen der Landesrundfunkräte ( § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ) zu berücksichtigen; die Stellungnahmen sind für die Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Der Intendant oder die Intendantin berichtet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.
(6) Der Intendant oder die Intendantin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Programm des NDR den Programmanforderungen ( § 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 9 ) entspricht.
(7) Dem Intendanten oder der Intendantin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und den Direktoren oder Direktorinnen wird eine begleitende Projekt- und Finanzkontrolle nach Maßgabe der Satzung zugeordnet.


§ 30
Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
Der Intendant oder die Intendantin bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats:
  1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, sowie Bestellung und Abberufung von Direktoren oder Direktorinnen § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bleiben unberührt,
  2. Abschluss von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,
  3. grundlegende Veränderungen der Bedingungen der Rundfunkwerbung,
  4. Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 10,
  5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  6. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen gemäß § 35,
  7. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,
  8. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und
  9. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als 5 Millionen Euro außer bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräußerung oder Auswertung von Programmteilen oder entsprechenden Rechten.


§ 31
Wirtschaftsführung
(1) Der NDR hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen vorrangig
  1. aus Rundfunkgebühren,
  2. aus Werbung und Sponsoring,
  3. aus laufenden Erträgen seines Vermögens
zu beschaffen. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden. Die Bestimmungen des § 40 Absätze 2 und 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Der NDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Klarheit bei der finanziellen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Er verwendet seine finanziellen Mittel in der Weise, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Wirtschaftsführung des NDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan.
(3) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des NDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau seiner Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen, enthält.
(4) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant oder die Intendantin bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
  1. den Betrieb des NDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. die von den Organen des NDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
  3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,
  4. rechtlich begründete Verpflichtungen des NDR zu erfüllen.
(5) Der NDR soll die Ansprüche der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. Zur Sicherung der Ansprüche sind Finanzmittel in angemessener Höhe einem Sondervermögen zuzuführen.


§ 32
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Der Intendant oder die Intendantin hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des NDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen zu vermitteln.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Getrennt auszuweisen ist insbesondere die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Die Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sind dem Verwaltungsrat zu erläutern. Der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten oder von der Intendantin den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Rundfunkrat veröffentlicht der Intendant oder die Intendantin eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.


§ 32a
Information der Landesparlamente
Für die Information der Parlamente der Länder gilt § 5 a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend.


§ 33
Finanzordnung
(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
  1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. § 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des NDR voraussichtlich notwendig ist;
  2. der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten oder die Intendantin, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen;
  3. der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant oder die Intendantin Kredite aufnehmen darf.


§ 34
Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des NDR gemeinsam. Die Prüfung der Wirtschaftsführung des NDR obliegt federführend dem Rechnungshof des nach § 37 Aufsicht führenden Landes.
(2) Der federführende Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfungen dem Verwaltungsrat und dem Intendanten oder der Intendantin sowie der Regierung des nach § 37 aufsichtsführenden Landes mit. Die Mitteilung an andere Stellen richtet sich nach dem Haushaltsrecht des jeweiligen Landes.
(3) Auf Ersuchen der Regierung eines der Länder äußert sich der Rechnungshof dieses Landes gutachtlich zu Fragen, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des NDR von Bedeutung sind.
(4) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung im übrigen entsprechend anzuwenden.


§ 35
Beteiligungen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der NDR beteiligen, wenn
  1. dies im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben erfolgt,
  2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht. Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.
(2) Bei der Beteiligung hat sich der NDR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist auszubedingen; § 34 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom NDR gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand des NDR befinden.
(4) Angehörige des NDR sowie Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen an Unternehmen, an denen der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht den Aufsichtsgremien im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören.
(5) Der NDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen im Sinne des Absatzes 3 nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen dieser Art beteiligt sind.
(6) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen der NDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder –körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, gilt § 34 entsprechend, wenn in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung eine Prüfung durch die Rechnungshöfe vorgesehen ist. Der NDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 1 achten die Rechnungshöfe darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.


§ 36
Werbung
(1) Der NDR veranstaltet Fernsehwerbung im Ersten Fernsehprogramm. Für die Gesamtdauer der Werbung gilt § 15 Absätze 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Der NDR kann Hörfunkwerbung in einem Hörfunkprogramm veranstalten. Ihre Gesamtdauer und Struktur werden durch Vereinbarung der Länder festgesetzt.


§ 37
Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg – Niedersachsen – Schleswig-Holstein – Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des NDR durch schriftliche Mitteilungen auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des NDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den NDR an, im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf dessen Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.
(4) Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin sind erst dann zulässig, wenn der Rundfunkrat, der Landesrundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.
(5) Die aufsichtsführende Regierung ist zugleich zuständige Behörde nach § 9 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.


§ 38
Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der NDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im NDR zu fördern. Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im NDR in der weiblichen Form.
(2) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Verwaltungsrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern vor.


§ 39
Personalvertretung
(1) Für den NDR finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtungen der Rundfunkanstalten, an denen der NDR beteiligt ist und die ihren Sitz in einem der vier Länder haben.
(2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestellt der Präsident oder die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des nach § 37 aufsichtsführenden Landes nach Anhörung der Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberverwaltungsgerichte der übrigen Länder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Einigungsstelle.


§ 40
Statut für die Programmmitarbeiter und -mitarbeiterinnen
(1) Die Mitwirkungsrechte der redaktionellen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Programmangelegenheiten richten sich nach dem Redakteursstatut.
(2) Das Redakteursstatut tritt außer Kraft, sobald sich der Intendant oder die Intendantin und die redaktionellen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf ein neues Redakteursstatut verständigt haben, das die derzeit beim NDR geltenden Beteiligungsrechte wahrt und auch ständigen freien Programmmitarbeitern und -mitarbeiterinnen angemessene Repräsentanz in der Redakteursversammlung und im Redakteursausschuss verschafft. Das neue Redakteursstatut enthält insbesondere folgende Regelungen:
  • Der Redakteursausschuss behält vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redakteursstatuts um eine Einigung bei Konflikten zu bemühen, die in Programmfragen zwischen Programmmitarbeitern und -mitarbeiterinnen und ihren Vorgesetzten entstehen.
  • Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendant oder Intendantin und Redakteursausschuss nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Dieser besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und aus Beisitzern, die für drei Jahre je zur Hälfte vom Intendanten oder der Intendantin bestellt und vom Redakteursausschuss entsandt werden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an den Intendanten oder die Intendantin. Folgt der Intendant oder die Intendantin der Empfehlung nicht, hat er seine oder hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss zu begründen.
(3) Änderungen des Redakteursstatuts bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.


§ 41
Datenschutz
(1) Für den Datenschutz beim NDR gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 2 Absatz 4 und § 31 HmbDSG sind für den NDR nicht mehr anzuwenden; die §§ 21 bis 23, 25 und 26 HmbDSG gelten nicht für den NDR.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt für den NDR einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte und trifft eine Vertretungsregelung. Der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies gilt nicht, soweit er oder sie weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt wahrnimmt. Er oder sie untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Der oder die Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Tätigkeit des NDR. Dies gilt auch für den Fall, dass Dritte im Auftrage des NDR tätig werden. Der oder die Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere soll er oder sie den Intendanten oder die Intendantin und den Verwaltungsrat in Fragen des Datenschutzes beraten. Der Intendant oder die Intendantin unterstützt den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung dessen oder deren Aufgaben. Dem oder der Datenschutzbeauftragten ist dabei
  1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Für den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte gilt hinsichtlich des Dateiregisters des NDR § 24 HmbDSG entsprechend.
(5) Stellt der oder die Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet er oder sie diese gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des oder der Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Wird der Verstoß oder sonstige Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, richtet der oder die Datenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung an den Verwaltungsrat.
(6) Der oder die Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme des NDR verzichten, insbesondere wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Behebung der Mängel sichergestellt ist.
(7) Mit der Beanstandung kann der oder die Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(8) Jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich an den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte wenden, wenn er oder sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten durch den NDR oder in dessen Auftrag tätig werdende Dritte in seinen oder ihren schutzwürdigen Interessen verletzt worden zu sein.
(9) Der oder die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Verwaltungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.


§ 42
Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich
(1) Soweit der NDR personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 8 HmbDSG.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, ist nur zulässig, wenn sie an andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und deren Hilfsunternehmen im Rahmen journalistisch-redaktioneller Zusammenarbeit erfolgt.
(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zu Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Erklärungen, Verfügungen oder gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind die Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen sowie Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(4) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann der oder die Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner oder ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des NDR durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
(5) Der oder die Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.


§ 43
Archivierung
Der NDR entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen dem Staatsarchiv Hamburg angeboten und übergeben oder in eigener Verantwortung archiviert werden.


§ 44
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 28. Februar 2002 und nächstmals zum 31. Juli 2007 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens drei Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und ist der NDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des NDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
(3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberverwaltungsgerichte der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter oder die Schiedsrichterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.


§ 45
Beitritt
Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.


§ 46
(gestrichen)


§ 47
(gestrichen)


§ 48
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten*
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 1992 in Kraft. Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 10. März 1992 bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, tritt der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. März 1992 in Kraft. Die Senatskanzlei des Landes Hamburg teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden mit.
(2) Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 20. August 1980, geändert durch den Staatsvertrag über die Konkursunfähigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) vom 10., 14. und 15. November 1988 sowie der Staatsvertrag über die Nutzung von UKW-Frequenzen im Bereich 100 bis 108 Megahertz durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 09., 16. und 23. Dezember 1987 treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages außer Kraft.
 
* Artikel 2 des Staatsvertrages vom 1/2. Mai 2005 zur Änderung des Staatsvertrages über den NDR lautet wie folgt: Der Staatsvertrag tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sind bis zum Juli 2005 nicht alle Ratifizierungsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde mit.


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