Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen
(Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG)

vom 25. Januar 1995
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes
vom 29. November 2014
in Kraft getreten am 10. Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, Teleshoppingkanälen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn
  1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  2. mit ihnen lediglich bis zu hundert Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.
(3) Der Landesanstalt stehen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gegenüber keine Befugnisse zu; die §§ 42 und 43, § 57 Abs. 3 und 4 und § 67a Abs. 4 bleiben unberührt.


§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. Rundfunk: ein linearer Informations-und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung,
  2. Rundfunkprogramm (Programm): eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
  3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
  4. Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
  5. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
  6. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  7. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,
  8. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
  9. Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
  3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),
  4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
  5. Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgte Gebiet,
  6. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,
  8. Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,
  9. Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei.


§ 3
Zuordnung von Frequenzen
(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43.
(2) Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind
  1. die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und – stufenweise – das in Köln veranstaltete Programm des Deutschlandradio zu gewährleisten,
  2. diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen,
  3. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 67a zu ermöglichen.

Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter Frequenzen gefördert werden.
(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen entsprechend der Einigung zu.
(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.
(5) Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen zustehenden Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung neuer Frequenzen soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer Frequenz begehrt, nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.
(6) Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen Ländern ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.
(7) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete Frequenz oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes Rundfunkprogramm oder abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann die Frequenz nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. Ändern sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten Frequenz, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest.
(8) Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Deutschlandradio oder das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte Frequenz zur Verfügung, um die Einführung neuer Übertragungstechniken zu ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik die Übertragungskapazitäten zuzuordnen, die zur Verbreitung des auf der bislang genutzten Frequenz verbreiteten Programmangebots erforderlich sind. Werden neue Übertragungstechniken eingeführt, die bisherige Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.
(9) Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(10) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von Frequenzen widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Frequenz über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4.


ZWEITER TEIL - Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern
§4
Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Die §§ 20 und 20a in Verbindung mit §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.
(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so hat die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen und dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung zu untersagen.
(3) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.


§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesanstalt erteilt.
(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Frequenzen für die Veranstaltung von Rundfunk und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im Staatsanzeiger für das Land Hessen aus. Sollen Frequenzen genutzt werden, um Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger gestellt werden.
(3) Die Veranstaltung von Regionalfensterprogrammen (§ 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, § 12 Abs. 4 Satz 3) kann die Landesanstalt gleichfalls im Staatsanzeiger für das Land Hessen ausschreiben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen.


§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) nicht verwirkt hat (Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),
  2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hochschulen des Landes sowie der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  2. gesetzlichen Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
  3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung,
  4.  
    1. politischen Parteien oder Wählergruppen,
    2. mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen und Vereinigungen,
    3. Unternehmen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen in einer Weise beteiligt sind, die ihnen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte des Antragstellers ermöglicht. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder über das beteiligte Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte des Antragstellers nehmen kann. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen.
  5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  6. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,
  7. Personen oder Personenvereinigungen, die nach § 15 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages keine Zulassung erhalten können.
(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen.
(4) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben
  1. die Programmart und die Programmkategorie,
  2. die Programmdauer,
  3. die Übertragungstechnik,
  4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und
  5. die Finanzierungsform.
(5) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfanges personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.


§ 7
Inhalt der Zulassung
(1) Die Zulassung legt fest
  1. die Programmart und die Programmkategorie,
  2. die Programmdauer,
  3. das Programmschema,
  4. die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers,
  5. die Übertragungstechnik,
  6. die Übertragungskapazität und
  7. das Verbreitungsgebiet.
(2) Die Zulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.


§ 8
Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat der Landesanstalt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 6), der Sicherung der Meinungsvielfalt (§§ 14 bis 18) und zur Berechnung der Rundfunkabgabe (§ 58) erforderlich sind.
(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Veränderungen des Programmschemas, der Programmdauer oder der Beteiligungsverhältnisse dürfen nur genehmigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
(3) Die §§ 21 und 22 des Rundfunkstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.


§ 9
Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität
(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 unter Einbeziehung der Anforderungen an die Rundfunkversorgung nach § 12 erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen der Abs. 2 und 3 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht zustande, trifft die Landesanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen der Abs. 2 und 3.
(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Bei der Bewertung sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
  1. die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile,
  2. der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,
  3. der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten Fensterprogrammen,
  4. die Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen,
  5. der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt,
  6. der Umfang, in dem das geplante Programm die bereits zugelassenen Programme publizistisch wirksam ergänzt.
(3) Sind Antragsteller nach Abs. 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, erhält der Antragsteller den Vorrang, der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen herstellt.
(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen, die die Verbreitung einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Landesanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen von Abs. 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.


§ 10
Vereinfachte Zulassungsverfahren
(1) Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, der nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 5 Abs. 2, § 9 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(2) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen
  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Die §§ 3, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 9, 12, 14, 29 und 30 finden keine Anwendung.
(3) Soweit Sendungen über drahtlose Frequenzen verbreitet werden sollen, darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für Offene Kanäle benötigt werden.
(4) Die Zulassung wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 längstens für zwei Jahre erteilt.


§ 11
Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung bei nicht bundesweiten Angeboten
(1) Stellt die Landesanstalt fest, dass der Veranstalter gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie den Veranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt ihn und weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 66 Abs. 1 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt.
(2) Hat die Landesanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
  1. der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
  1. eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 und 2 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird,
  2. der Veranstalter trotz einer Beanstandung durch die Landesanstalt nach Abs. 1 einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das Recht verstößt,
  3. eine Zulassungsübertragung nach § 7 Abs. 3 vorliegt.
(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
  1. ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
  2. das Programmschema, die Programmdauer oder die Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters ohne Genehmigung der Landesanstalt geändert werden.
(6) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.
(7) Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages.


Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Rundfunkprogramme
§ 12
Rundfunkversorgung
(1) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird. Der Veranstalter dieses Programms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden:
  1. An Veranstalter bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme; dem Veranstalter des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei weitere bundesweit verbreitete Programme zugewiesen werden. Seine Befugnis, für ausschließlich digital verbreitete Hörfunkprogramme eine Zulassung nach Abs. 7 Satz 2 zu beantragen, bleibt unberührt.
  2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen insbesondere in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr ausgestrahlt werden. Wiederholungen bei geringem Nachrichtenanfall sind zulässig. Das Nähere regelt die Landesanstalt.
  3. Für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks.

Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.
(2) Auf einem Fernsehkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Fernsehvollprogramm, auf einem Hörfunkkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Hörfunkvollprogramm anzubieten.
(3) Auf den freien Fernsehfrequenzen können bundesweit verbreitete Fernsehprogramme zugelassen werden. Darüber hinaus können Frequenzen zur Veranstaltung regionaler Fernsehprogramme nach Maßgabe des Abs. 5 genutzt werden. Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zugewiesen werden.
(4) Die nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich zu möglichst denselben Zeiten für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; es gilt § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Landesanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen.
(5) Die Landesanstalt kann regionale Fernsehprogramme zulassen. In einer Region kann jeweils nur ein Fernsehprogramm zugelassen werden. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, sofern der Veranstalter gewährleistet, dass die Berichterstattung über die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Region an Sonn- und Feiertagen 120 Minuten sowie an Werktagen 240 Minuten nicht unterschreitet. Der Schwerpunkt dieser Produktion soll in der Region in Hessen angesiedelt sein, für die das Programm bestimmt ist. Der Veranstalter hat ferner zu gewährleisten, dass die regionale Berichterstattung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr ausgestrahlt wird.
(6) Die in Kabelnetzen verfügbaren Kanäle werden für die Verbreitung und Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme nach dieser Vorschrift und dem 7. Abschnitt genutzt. Freie Kanäle können darüber hinaus auch für die Verbreitung von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien, von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie für Offene Kanäle genutzt werden. Die Landesanstalt kann Veranstaltern landesweiter, regionaler oder lokaler Fernsehprogramme eine Zulassung für die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich über Kabelanlagen erteilen.
(7) Digitale Hörfunkfrequenzen können zur Verbreitung der nach Abs. 1 zugelassenen Programme genutzt werden. Die Landesanstalt kann darüber hinaus Veranstaltern bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme eine Zulassung zur digitalen Verbreitung ihrer Programme erteilen. Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über UKW-Stützfrequenzen zu verbreiten. Sie kann über digitale Hörfunkfrequenzen auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen.
(8) § 20 Abs. 1 Satz 2, die §§ 20a und 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.


§ 13
Programmgrundsätze
(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten sowie zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.
(4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(5) In dem landesweiten Hörfunkprogramm ist die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen zu gewährleisten. Das landesweite Hörfunkprogramm hat zu einer umfassenden Information beizutragen und der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Die Anteile an Bildung, Beratung und Information sind so zu bemessen, dass auch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprochen wird.


§ 14
Grundsätze der Vielfaltsicherung
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Spartenprogramme.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.


§ 15
Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen
Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen richtet sich nach den §§ 25 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages.


§ 16
Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweiten Hörfunkvollprogramm
(1) Das private Hörfunkvollprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ist als Anbietergemeinschaft zu organisieren, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.
(2) Die Anbietergemeinschaft muss aus mindestens zehn Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der zehn oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- und Stimmrechte eines Einzelmitglieds fünfzehn vom Hundert übersteigen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
  1. Grundsatzfragen des Programms und der Programmplanung,
  2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung des oder der Verantwortlichen für das Gesamtprogramm.

Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet ist.
(3) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 11 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.


§ 17
Sicherung der Pluralität im regionalen Fernsehen
(1) Die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms nach § 12 Abs. 5 ist einer Anbietergemeinschaft zu erteilen, die erwarten lässt, dass unter wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen ein vielfältiges Programmangebot verbreitet wird. In der Anbietergemeinschaft sollen insbesondere Mitglieder aus folgenden Bereichen vertreten sein:
  1. Unternehmen, die über Erfahrungen in der Produktion von Fernsehprogrammen oder über Erfahrungen auf medienrelevanten verwandten Märkten verfügen,
  2. Unternehmen mit Sitz im Sendegebiet, die dort periodisch erscheinende Druckwerke mit meinungsrelevanten Inhalten verbreiten,
  3. Unternehmen, die einen sonstigen lokalen Bezug zum Sendegebiet haben.
(2) Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken und Unternehmen, an denen Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken mit mehr als 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind, dürfen sich insgesamt mit bis zu 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.
(3) Sind in der Anbietergemeinschaft Mitglieder aus sämtlichen der in Abs. 1 Satz 2 genannten Bereiche vertreten, dürfen sich Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur mit 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.
(4) Die Landesanstalt soll darauf hinwirken, dass auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden.


§ 18
Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen
Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als zwanzig vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.


§ 19
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Teleshoppingkanäle, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit
Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Gewinnspiele, der Teleshoppingkanäle, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der europäischen Produktionen, der Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, der Plattformen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung.


§ 20
(aufgehoben)


§ 21
(aufgehoben)


§ 22
(aufgehoben)


Dritter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter
§ 23
Programmverantwortung
(1) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist.
(2) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt.


§ 24
Informationsrechte der Veranstalter
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,
  3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.


§ 25
Auskunftspflichten und Beschwerderechte
(1) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Veranstalter anzugeben, am Ende außerdem der verantwortliche Redakteur.
(2) Die Landesanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(3) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutz- oder Werbebestimmungen geltend gemacht werden, an die Landesanstalt und an den Veranstalter zu wenden. Das Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.


§ 26
Sonstige Informationspflichten
Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesanstalt die in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 9. September 1998 (GVBl. 1999 I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Landesanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.


§ 27
Aufzeichnungspflichten
(1) Jede Sendung ist vom Veranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 enden sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Abs. 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Abs. 1 zulassen.
(4) Der Landesanstalt sind innerhalb der Fristen des Abs. 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.


§ 28
Gegendarstellung
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.
(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.


§ 29
Verlautbarungsrecht
Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.


§ 30
Sendezeit für Dritte
(1) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(2) Den politischen Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zum Hessischen Landtag zugelassen ist, ist zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen; § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes findet entsprechend Anwendung.
(3) Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
(4) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.


Vierter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks
§ 31
Formen der Finanzierung
(1) Private Rundfunkprogramme können finanziert werden
  1. Private Rundfunkprogramme können finanziert werden
  2. durch beim Teilnehmer zu erhebende Entgelte (Abonnement und Einzelentgelte),
  3. durch Spenden und
  4. aus dem eigenen Finanzaufkommen des Veranstalters.
(2) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen.
(3) Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Abs. 2 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung nach Abs. 2 auch hierauf hinzuweisen.


§ 32
Werbung, Sponsoring und Teleshopping
(1) Hinsichtlich der Werbung, des Sponsorings und des Teleshoppings finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.
(2) Werbung, Sponsoring und Teleshopping dürfen nur im gesamten Verbreitungsgebiet eines Rundfunkprogramms verbreitet werden.
(3) Für regionale und lokale Fernsehprogramme im Sinne von § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 kann die Landesanstalt Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Satz 2, des § 44 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Gesamtzusammenhang und der Charakter der Sendung namentlich mit Blick auf die Länge der Sendung nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 33
(aufgehoben)


§ 34
(aufgehoben)


§ 35
(aufgehoben)


§ 36
(aufgehoben)


Fünfter Abschnitt
Fernsehtext
§ 37
(aufgehoben)


Sechster Abschnitt
Offener Kanal und nichtkommerzieller lokaler Hörfunk
§ 38
Grundsatz
Die Landesanstalt kann in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle Fernsehen einrichten. Offene Kanäle sollen gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen Gelegenheit geben, eigene Beiträge zu verbreiten.


§ 39
Nutzungsbedingungen
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat und die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt; ausgenommen sind gesetzliche Vertreter oder Bedienstete von Rundfunkveranstaltern und Rundfunkanstalten, staatliche und kommunale Behörden und Mitglieder ihrer Organe sowie politische Parteien und Wählergruppen.
(2) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1, der Vielfaltsanforderung des § 14 Abs. 2 und den Schutzvorschriften des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechen. Werbung und Sponsoring sind unzulässig. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Name des Nutzungsberechtigten ist am Anfang und am Ende jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die Landesanstalt die Anschrift des Nutzungsberechtigten mit.
(3) Die Beiträge sind aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 27 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Über die Zulassung der Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet die Landesanstalt; sie soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, ihre Beiträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verbreiten. Die Landesanstalt hat die Zulassung eines Beitrages abzulehnen, wenn der Antragsteller gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen oder wenn zu besorgen ist, dass der Antragsteller gegen diese Pflichten verstoßen wird. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesanstalt einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung.
(6) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 40
Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Landesanstalt kann Trägern von Verkehrseinrichtungen Frequenzen mit geringer Reichweite zur Veranstaltung verkehrsbezogener Informationen zuweisen. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung.


Siebter Abschnitt
Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten
§ 41
Grundsatz
Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.


§ 42
Belegung analoger Kabelanlagen
(1) Der Betreiber einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage hat Fernsehprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
  1. die der Grundversorgung des Landes dienenden Fernsehprogramme und die für das Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme,
  2. die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Fernsehprogramme, die landesbezogene oder regionale Informationen enthalten, die Fernsehprogramme, die landesbezogene Regionalfenster nach § 12 Abs. 4 Satz 3 enthalten, sowie die Offenen Kanäle,
  3. die sonstigen bundesweit herangeführten Fernsehprogramme, die in Modellversuchen nach § 67a erprobten Fernsehprogramme sowie die dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien.
(2) Der Betreiber einer Kabelanlage kann unbeschadet der Regelung des Abs. 1 Nr. 1 und 2 über die Belegung von bis zu fünf Kanälen im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. § 44 findet Anwendung.
(3) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kabelanlage auf Vorschlag des Betreibers der Kabelanlage und, soweit Fernsehprogramme des Hessischen Rundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens betroffen sind, im Benehmen mit diesen nach Maßgabe des Abs. 1 sowie der folgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Abs. 1 Nr. 3 sind zur Gewährleistung von Meinungs- und Angebotsvielfalt der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme insbesondere folgende Programmgruppen zu berücksichtigen:
  1. andere Dritte Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von denen mindestens zwei unter Berücksichtigung länderübergreifender Kommunikationsräume einzuspeisen sind,
  2. sonstige Vollprogramme,
  3. Spartenprogramme Information und Bildung sowie fremdsprachige Programme,
  4. Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport sowie Teleshoppingkanäle.

Dem Rundfunk vergleichbare Telemedien sind gleichfalls angemessen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Kanalbelegung regelt die Landesanstalt durch Satzung.
(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass ein fremdsprachiges Programm, das für ausländische Mitbürger bestimmt ist, in solchen Kabelanlagen deutschsprachigen Programmen nach Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt wird, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Mitbürger einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen.
(5) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Programme zu empfangen. Bei der Verbreitung dieser Programme handelt es sich nicht um Weiterverbreitung im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite oder eine unterschiedliche technische Qualität, ist Abs. 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend anzuwenden.
(7) Programme nach Abs. 1 Nr. 3, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Abs. 1 nur einmal berücksichtigt.
(8) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 empfangbar ist.
(9) Für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
(10) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen auf Vorschlag des Kabelanlagenbetreibers unter entsprechender Anwendung der in Abs. 1 und 3 genannten Kriterien. Die der Grundversorgung des Landes dienenden Hörfunkprogramme, die gesetzlich bestimmten Hörfunkprogramme und die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Hörfunkprogramme sind den Kabelanlagen vorrangig zuzuführen. Soweit Hörfunkprogramme des Hessischen Rundfunks oder des Deutschlandradios betroffen sind, stellt sie mit diesen das Benehmen her. Sehen Hörfunkprogramme regionale Auseinanderschaltungen vor, ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, für eine regional richtige Einspeisung der Sendesignale Sorge zu tragen.


§ 43
Belegung digitalisierter Kabelanlagen
(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf die digitale Übertragungstechnik. Der Kabelanlagenbetreiber kann im Benehmen mit den davon betroffenen Programmanbietern und mit Einwilligung der Landesanstalt analoge Kanäle, die nicht für die Verbreitung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 10 Satz 2 aufgeführten Programme benötigt werden, digitalisieren. Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege die Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Programmen unter Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zu angemessenen Bedingungen gewährleistet wird. Das Nähere zur Förderung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 43a
Überprüfungsklausel
Die §§ 42 und 43 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011, entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) evaluiert. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage eines Erfahrungsberichtes der Landesanstalt.


§ 44
Überprüfungsklausel
(1) Der Veranstalter eines bundesweit herangeführten Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programms spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm bezeichnen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
(2) Der Betreiber hat eine Kabelanlage, in der er bundesweit herangeführte Programme weiterzuverbreiten beabsichtigt, der Landesanstalt anzuzeigen. § 51b Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.
(3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu sechs Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.


§ 45
Beanstandung
Verstößt ein Rundfunkprogramm gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die Landesanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.


§ 46
Untersagung
(1) Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig nach näherer Bestimmung der Abs. 2 und 3, wenn
  1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird,
  3. die Bestimmungen über die Rangfolge der Weiterverbreitung (§§ 42, 43) nicht eingehalten werden.
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, beanstandet die Landesanstalt den Rechtsverstoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge nach § 42 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, untersagt die Landesanstalt
  1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Weiterverbreitung,
  2. im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die vorrangige Weiterverbreitung des Programms, das entgegen §§ 42 und 43 den Kabelanschlüssen zugeführt wird.

Eine Untersagung ist dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(4) Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen


§ 47
Urheberrecht
Die urheberrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben unberührt.


Achter Abschnitt
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
§ 48
Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nimmt die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wahr. Ihr können durch Gesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden. Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kassel.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesanstalt sind
  1. die Versammlung,
  2. der Direktor.
(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesanstalt werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.


§ 49
Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden einen Vertreter:
  1. die evangelischen Kirchen,
  2. die katholische Kirche,
  3. der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,
  4. der Landessportbund Hessen,
  5. der LandesFrauenRat Hessen,
  6. der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
  7. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
  8. der Hessische Journalistenverband,
  9. der Deutsche Beamtenbund,
  10. die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände,
  11. die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
  12. der Verband freier Berufe in Hessen,
  13. der Landesverband des hessischen Einzelhandels,
  14. der Hessische Bauernverband,
  15. der Hessische Handwerkstag,
  16. der Landesmusikrat Hessen,
  17. die Vorstände der anerkannten Naturschutzverbände,
  18. die Vorstände des Sozialverbandes VdK Hessen, des Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen und des Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermisstenangehörigen Deutschlands,
  19. der Landeselternbeirat,
  20. der Bund der Vertriebenen – Landesverband Hessen,
  21. der Deutsche Kinderschutzbund,
  22. der Hessische Jugendring,
  23. die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,
  24. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
  25. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen,
  26. fünf Abgeordnete des Landtags, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer
  1. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
  2. Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.
(3) Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation vertretenen Mitglieder.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.
(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder der Versammlung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung aus.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.
(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.


§ 50
Beschlüsse
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung einen Vertreter zu entsenden. Der Vertreter ist jederzeit zu hören.


§ 51
Zuständigkeit der Versammlung
(1) Die Versammlung ist zuständig,
  1. über die Zulassung, deren Widerruf und Rücknahme zu entscheiden,
  2. den Direktor der Anstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,
  3. die Satzung über die innere Ordnung der Landesanstalt zu erlassen. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
  4. die Pflichten der Antragsteller und der zugelassenen Rundfunkveranstalter durch Satzung zu bestimmen,
  5. Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln,
  6. über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks, Offener Kanäle und sonstiger Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung der Offenen Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch Satzung zu regeln,
  7. über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a), die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Maßnahmen zur Förderung des Medienstandortes Hessen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d) zu entscheiden,
  8. über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach § 57 Abs. 6 zu entscheiden,
  9. über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen zu entscheiden (§ 42 Abs. 3), die Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung zu erlassen (§ 42 Abs. 3 Satz 4), die nach § 43 erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 46) und die Auswahlentscheidung nach § 67a Abs. 3 Satz 2 zu treffen,
  10. die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 49 Abs. 7 Satz 2). Als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt werden,
  11. den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  12. die Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe zu erlassen (§ 58 Abs. 3),
  13. den Datenschutzbeauftragten der Anstalt zu bestimmen,
  14. für die Entscheidung der Landesstelle bei der Zulassung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni/20. Juli 1989 (GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13./14./16./19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 642), und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird.
(2) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
  2. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50.000 Euro,
  3. Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Angestellten von der Vergütungsgruppe IIa BAT an aufwärts.


§ 52
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen setzt die Versammlung einen Programm- und einen Haushaltsausschuss ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden.
(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 51 Abs. 2 obliegenden Entscheidungen zu treffen. Sie kann in ihrer Satzung über die innere Ordnung einen Ausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 obliegenden Entscheidungen zu treffen.
(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung.


§ 53
Wahl des Direktors
(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Er ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Anstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesanstalt zu seinem Vertreter. Der Direktor oder sein Stellvertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.


§ 54
Unvereinbarkeiten
Zum Direktor der Landesanstalt kann nicht gewählt werden, wer
  1. der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört,
  2. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
  3. Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.


§ 55
Zuständigkeit des Direktors
(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,
  1. Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
  2. über Aufsichtsmaßnahmen, die Verhängung von Bußgeldern und die Behandlung von Beschwerden zu entscheiden,
  3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss der Landesanstalt aufzustellen,
  4. die Bediensteten der Landesanstalt einzustellen, höherzugruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,
  5. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Landesmedienanstalten sicherzustellen.
(3) Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.


§ 56
Bedienstete der Landesanstalt
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter im Lande geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(3) Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt der Direktor der Landesanstalt wahr.


§ 57
Finanzierung der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Landesanstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 62,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Neben der Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages kann sie die Mittel für folgende Zwecke einsetzen:
  1. Bis zum 31. Dezember 2020 kann sie Mittel zur Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen einsetzen.
  2. Jeweils zeitlich befristet kann sie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
  3. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk sowie sonstige Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz fördern oder in eigener Trägerschaft betreiben.
  4. Zur Förderung des Medienstandortes Hessen kann die Landesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Veranstaltungen mit Medienbezug ausrichten und sich an medienbezogenen Veranstaltungen und Projekten Dritter beteiligen.

Die Landesanstalt entscheidet über die Verteilung der Mittel auf einzelne Förderzwecke nach Maßgabe ihrer jeweils gesetzten Aufgabenschwerpunkte. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Landesanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach Satz 2 aus.
(3) Dem Hessischen Rundfunk stehen 37,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr zu. Er verwendet diese Beträge
  1. zur Ausweitung seiner kulturellen Darbietungen im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
  2. für sein Radio-Sinfonie-Orchester und
  3. – in Höhe von mindestens 750.000 Euro jährlich – zur Filmförderung in Hessen.
(4) Die Landesanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde nach Abschluss des Haushaltsjahres die Rechnungslegung (§ 80 der Landeshaushaltsordnung). Die oberste Landesbehörde stellt aufgrund der Rechnungslegung fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk von der Landesanstalt nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr zustehen.
(5) Erteilt die Landesanstalt Aufträge zur Ermittlung von Frequenzen, hat der Rundfunkveranstalter, dem die Frequenz zur Nutzung zugewiesen wird, der Landesanstalt die Aufwendungen für die Frequenzermittlung zu erstatten. Die Landesanstalt trägt die Aufwendungen, wenn die Frequenz einem Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Frequenz nicht ermittelt wird.
(6) Die Landesanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a auch in der Weise fördern, dass sie sich mit einer Einlage an einer Gesellschaft beteiligt, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 10 vom Hundert des Stammkapitals und 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Landesanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafter- Darlehen bis zu einer Höhe von 330.000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. d kann die Landesanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der sonstigen nach Abs. 2 Satz 2 geplanten Fördermaßnahmen stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung.
(7) Die Landesanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelrücklage bis zur Höhe eines Betrages von 385.000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.


§ 58
Rundfunkabgabe
(1) Die Landesanstalt erhebt von den Hörfunkveranstaltern, denen sie UKW-Frequenzen zugewiesen hat und die ihre Programme ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzieren, jährlich eine Rundfunkabgabe. Die Abgabe bemisst sich nach den Bruttowerbeeinnahmen und der Reichweite der UKW-Frequenzen. Die Rundfunkabgabe beträgt bei einer Reichweite der Frequenzen von mehr als 1.000.000 bis zu 2.000.000 Einwohnern 0,5 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch 50.000 Euro. Bei einer Reichweite von mehr als 2.000.000 Einwohnern beträgt sie 1 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch bei einer Reichweite
  1. bis zu 3.000.000 Einwohnern 150.000 Euro,
  2. bis zu 4.000.000 Einwohnern 200.000 Euro,
  3. bis zu 5.000.000 Einwohnern 250.000 Euro,
  4. bis zu 6.000.000 Einwohnern 300.000 Euro.

Die Einnahmen aus der Abgabe und ihre Verwendung werden gesondert im Haushalt der Landesanstalt ausgewiesen. Die vereinnahmten Mittel sind übertragbar.
(2) Die Mittel aus der Rundfunkabgabe werden zur Entwicklung und Förderung der technischen Infrastruktur zur Verbreitung von Hörfunkprogrammen privater Veranstalter in Hessen eingesetzt. Ein Veranstalter, der eine Rundfunkabgabe von mehr als 200.000 Euro zu entrichten hat, kann diese Verpflichtung bis zu einem Teilbetrag von 75.000 Euro auch dadurch erfüllen, dass er gegenüber der Landesanstalt nachweist, diese Mittel zur Förderung der Medienkompetenz einzusetzen.
(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Satzung bestimmt auch, welche Unterlagen der Rundfunkveranstalter zur Berechnung der Rundfunkabgabe vorzulegen hat.


§ 59
Wirtschaftsführung; Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für Zuwendungen an Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen von den Verwaltungsvorschriften des § 44 LHO abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4 LHO bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.
(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.
(3) Die Landesanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.


§ 60
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Die Landesanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Landesanstalt durchzuführen. Kommt die Landesanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung anstelle der Landesanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.


Neunter Abschnitt
Datenschutz
§ 61
Geltung der allgemeinen Datenschutzvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.


§ 62
(aufgehoben)


§ 63
(aufgehoben)


§ 64
(aufgehoben)


§ 65
Datenschutzkontrolle
Der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes über den Hessischen Datenschutzbeauftragten finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Beanstandungen teilt der Hessische Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt mit, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.


Zehnter Abschnitt
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,
  2. den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.
(3) Im Übrigen bleiben § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt werden, stehen der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.


§ 66a
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.


§ 67
(aufgehoben)


§ 67a
Modellversuche
(1) Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Wer Rundfunkprogramme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung. Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, § 12, §§ 14 bis 18 und § 30 finden keine Anwendung.
(3) Zugelassene Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen beabsichtigen, bedürfen einer Zulassung nicht. Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalter an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Landesanstalt eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3.
(4) Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Landesanstalt und dem Hessischen Rundfunk zu regeln.
(5) Die Landesanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.


§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


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