vom 25. Januar 1995
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes
vom 29. November 2014
in Kraft getreten am 10. Dezember 2014
(1) |
Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk
und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, Teleshoppingkanälen
und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit
gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen
Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt,
den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das
Deutschlandradio. § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
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(2) |
Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen
mittels einer analogen Kabelanlage, wenn
-
sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken
und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden
Aufgaben stehen oder
-
mit ihnen lediglich bis zu hundert Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem
zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.
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(3) |
Der Landesanstalt stehen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gegenüber
keine Befugnisse zu; die §§ 42 und 43, § 57 Abs. 3 und 4 und § 67a Abs. 4 bleiben
unberührt.
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(1) |
Im Sinne dieses Gesetzes ist
-
Rundfunk: ein linearer Informations-und Kommunikationsdienst; er ist die für
die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und
Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans
unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und schließt Angebote
ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt
empfangbar sind; § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung,
-
Rundfunkprogramm (Programm): eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete
Folge von Inhalten,
-
Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher
Verantwortung anbietet,
-
Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter
Teil eines Rundfunkprogramms,
-
Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information,
Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms
bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet
wird,
-
Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen
Inhalten,
-
Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein
regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms
verbreitet wird,
-
Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung
der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
-
Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten
Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden
Fassung,
-
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk
im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils
geltenden Fassung,
-
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 27. September
2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.
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(2) |
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
-
Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
-
gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem
Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme
oder bundesweite Programme),
-
Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in
digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
-
Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit
einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen
versorgte Gebiet,
-
Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender,
die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung
durch Kabelanlagen,
-
Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,
-
Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien,
-
Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei.
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(1) |
Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den
Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die
Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Hinsichtlich der
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite
Versorungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung;
für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43.
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(2) |
Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind
-
die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das
Zweite Deutsche Fernsehen und – stufenweise – das in Köln veranstaltete Programm
des Deutschlandradio zu gewährleisten,
-
diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter publizistisch
wirksam zu ergänzen,
-
Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche
nach § 67a zu ermöglichen.
Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter
Frequenzen gefördert werden.
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(3) |
Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde
darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung
nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen
entsprechend der Einigung zu.
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(4) |
Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung
über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.
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(5) |
Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen zustehenden
Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die Bedarfsträger
darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater
Hörfunkprogramme vorhandene Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung
einer Zuordnung neuer Frequenzen soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung
einer Frequenz begehrt, nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls
unzureichenden Versorgung erforderlich ist.
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(6) |
Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im
Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen
Ländern ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.
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(7) |
Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete Frequenz
oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes Rundfunkprogramm oder
abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann die Frequenz nach
Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. Ändern
sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten Frequenz, ohne dass hiermit
eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei
Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet
werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest.
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(8) |
Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Deutschlandradio oder
das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte Frequenz zur Verfügung, um
die Einführung neuer Übertragungstechniken zu ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger
in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik die Übertragungskapazitäten zuzuordnen,
die zur Verbreitung des auf der bislang genutzten Frequenz verbreiteten
Programmangebots erforderlich sind. Werden neue Übertragungstechniken eingeführt,
die bisherige Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.
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(9) |
Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise
zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage
verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des
Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend. Gelingt
eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten
in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher
und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
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(10) |
Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen
Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von Frequenzen
widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung
durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen
entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Frequenz
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer
Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet
nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4.
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(1) |
Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
-
unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
(Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland) nicht verwirkt hat (Art. 146 Abs. 2
der Verfassung des Landes Hessen, Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland),
-
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich
unbeschränkt verfolgt werden kann,
-
die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Bei einem Antrag juristischer Personen oder nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen
müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertretern erfüllt sein.
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(2) |
Die Zulassung darf nicht erteilt werden
-
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hochschulen
des Landes sowie der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland,
-
gesetzlichen Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
-
Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder
einer Landesregierung,
-
-
politischen Parteien oder Wählergruppen,
-
mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
und Vereinigungen,
-
Unternehmen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen in einer
Weise beteiligt sind, die ihnen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden
Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte des Antragstellers
ermöglicht. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn
die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder über das beteiligte
Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen
oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder
Programminhalte des Antragstellers nehmen kann. Treuhandverhältnisse sind
offenzulegen.
-
Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile
beteiligt sind,
-
Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,
-
Personen oder Personenvereinigungen, die nach § 15 in Verbindung mit § 26
Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages keine Zulassung erhalten können.
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(3) |
Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung,
hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit
ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen.
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(4) |
In dem Zulassungsantrag sind anzugeben
-
die Programmart und die Programmkategorie,
-
die Programmdauer,
-
die Übertragungstechnik,
-
das vorgesehene Verbreitungsgebiet und
-
die Finanzierungsform.
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(5) |
Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen
hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung
des angestrebten Programmumfanges personell und finanziell in der
Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes
zu veranstalten.
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(1) |
Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten nicht aus, um allen
Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 unter Einbeziehung
der Anforderungen an die Rundfunkversorgung nach § 12 erfüllen, eine Zulassung zu
erteilen, wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen
der Abs. 2 und 3 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung
innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht zustande, trifft die Landesanstalt
die Auswahl nach den Grundsätzen der Abs. 2 und 3.
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(2) |
Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine
bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Bei der Bewertung sind folgende
Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
-
die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen
Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und
Stimmrechtsanteile,
-
der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die Berücksichtigung
der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,
-
der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten
Fensterprogrammen,
-
die Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen,
-
der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss
auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt,
-
der Umfang, in dem das geplante Programm die bereits zugelassenen Programme
publizistisch wirksam ergänzt.
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(3) |
Sind Antragsteller nach Abs. 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, erhält der Antragsteller
den Vorrang, der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen
herstellt.
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(4) |
Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen, die die Verbreitung einer Mehrzahl
von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Landesanstalt durch
die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots
den Auswahlgrundsätzen von Abs. 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.
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(1) |
Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines
Satelliten verfügt, der nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland
unterliegt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 5 Abs. 2,
§ 9 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.
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(2) |
Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn
Sendungen
-
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang
damit veranstaltet und verbreitet werden oder
-
für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt
und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen
Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben
stehen.
Die §§ 3, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 9, 12, 14, 29 und 30 finden keine
Anwendung.
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(3) |
Soweit Sendungen über drahtlose Frequenzen verbreitet werden sollen, darf die
Zulassung nur erteilt werden, wenn die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines
Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder
für Offene Kanäle benötigt werden.
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(4) |
Die Zulassung wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen
Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
längstens für zwei Jahre erteilt.
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(1) |
Stellt die Landesanstalt fest, dass der Veranstalter gegen die Pflichten verstößt, die
ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder
Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie den
Veranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb
einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen. Handelt es
sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt ihn und
weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines
weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt
verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 66 Abs. 1 in seinem Rundfunkprogramm
zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung
bestimmt die Landesanstalt.
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(2) |
Hat die Landesanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen
oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet,
so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß
im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms
für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich
auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.
|
(3) |
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
-
der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben,
durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt
hat,
-
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung
über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer
von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.
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(4) |
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
-
eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 und 2 nachträglich entfällt und
auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird,
-
der Veranstalter trotz einer Beanstandung durch die Landesanstalt nach Abs. 1
einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender
Weise gegen das Recht verstößt,
-
eine Zulassungsübertragung nach § 7 Abs. 3 vorliegt.
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(5) |
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
-
ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
-
das Programmschema, die Programmdauer oder die Beteiligungsverhältnisse
des Veranstalters ohne Genehmigung der Landesanstalt geändert werden.
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(6) |
Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den
Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die
Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.
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(7) |
Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme
und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages.
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(1) |
In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über
UKW-Frequenzen verbreitet wird. Der Veranstalter dieses Programms hat im Rahmen
der bereitgestellten UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung
des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen
können zugewiesen werden:
-
An Veranstalter bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme; dem Veranstalter
des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei
weitere bundesweit verbreitete Programme zugewiesen werden. Seine Befugnis,
für ausschließlich digital verbreitete Hörfunkprogramme eine Zulassung
nach Abs. 7 Satz 2 zu beantragen, bleibt unberührt.
-
An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung.
Entsprechende Sendungen sollen insbesondere in der
Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr ausgestrahlt werden. Wiederholungen bei
geringem Nachrichtenanfall sind zulässig. Das Nähere regelt die Landesanstalt.
-
Für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks.
Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete
durch Satzung fest.
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(2) |
Auf einem Fernsehkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Fernsehvollprogramm,
auf einem Hörfunkkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales
Hörfunkvollprogramm anzubieten.
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(3) |
Auf den freien Fernsehfrequenzen können bundesweit verbreitete Fernsehprogramme
zugelassen werden. Darüber hinaus können Frequenzen zur Veranstaltung regionaler
Fernsehprogramme nach Maßgabe des Abs. 5 genutzt werden. Für Fernsehprogramme
nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von dem Rundfunk vergleichbaren
Telemedien zugewiesen werden.
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(4) |
Die nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich zu möglichst
denselben Zeiten für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten,
um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse
der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen
darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten.
In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen
ist werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm
von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; es gilt § 25 Abs. 4 des
Rundfunkstaatsvertrages. Die Landesanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms
durch den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen.
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(5) |
Die Landesanstalt kann regionale Fernsehprogramme zulassen. In einer Region kann
jeweils nur ein Fernsehprogramm zugelassen werden. Eine Zulassung darf nur erteilt
werden, sofern der Veranstalter gewährleistet, dass die Berichterstattung über die Ereignisse
des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Region
an Sonn- und Feiertagen 120 Minuten sowie an Werktagen 240 Minuten nicht unterschreitet.
Der Schwerpunkt dieser Produktion soll in der Region in Hessen angesiedelt
sein, für die das Programm bestimmt ist. Der Veranstalter hat ferner zu gewährleisten,
dass die regionale Berichterstattung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr ausgestrahlt
wird.
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(6) |
Die in Kabelnetzen verfügbaren Kanäle werden für die Verbreitung und Weiterverbreitung
der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme nach dieser
Vorschrift und dem 7. Abschnitt genutzt. Freie Kanäle können darüber hinaus
auch für die Verbreitung von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien, von Sendungen
nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie für Offene Kanäle genutzt werden. Die Landesanstalt
kann Veranstaltern landesweiter, regionaler oder lokaler Fernsehprogramme eine
Zulassung für die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich über Kabelanlagen
erteilen.
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(7) |
Digitale Hörfunkfrequenzen können zur Verbreitung der nach Abs. 1 zugelassenen
Programme genutzt werden. Die Landesanstalt kann darüber hinaus Veranstaltern
bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme eine Zulassung
zur digitalen Verbreitung ihrer Programme erteilen. Die Nutzung einer Frequenz
in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über UKW-Stützfrequenzen
zu verbreiten. Sie kann über digitale Hörfunkfrequenzen auch die
Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen.
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(8) |
§ 20 Abs. 1 Satz 2, die §§ 20a und 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt.
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(1) |
Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme
haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten
Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zur sozialen Integration
ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern, zum Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen
Minderheiten sowie zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen.
|
(2) |
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen
unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach
den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare
sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers
als solche zu kennzeichnen.
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(3) |
Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben,
ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild
wiedergeben.
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(4) |
Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen
und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und
Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
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(5) |
In dem landesweiten Hörfunkprogramm ist die Darstellung der Ereignisse des politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen zu gewährleisten.
Das landesweite Hörfunkprogramm hat zu einer umfassenden Information beizutragen
und der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Die Anteile an Bildung,
Beratung und Information sind so zu bemessen, dass auch dem kulturellen Auftrag
des Rundfunks entsprochen wird.
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(1) |
Das private Hörfunkvollprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ist als Anbietergemeinschaft
zu organisieren, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen
Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.
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(2) |
Die Anbietergemeinschaft muss aus mindestens zehn Personen bestehen oder eine
juristische Person sein, bei der zehn oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts-
und Stimmrechte eines Einzelmitglieds fünfzehn vom Hundert übersteigen.
Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens
nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung
steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt
sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft
beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
-
Grundsatzfragen des Programms und der Programmplanung,
-
die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung des oder der Verantwortlichen
für das Gesamtprogramm.
Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft
aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die
Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesanstalt.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils
die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet ist.
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(3) |
In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesanstalt
überprüft, ob den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprochen wird. Ist dies nicht
der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesanstalt nicht innerhalb
von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 11 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden.
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(1) |
Die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms nach § 12 Abs.
5 ist einer Anbietergemeinschaft zu erteilen, die erwarten lässt, dass unter wirtschaftlich
tragfähigen Rahmenbedingungen ein vielfältiges Programmangebot verbreitet
wird. In der Anbietergemeinschaft sollen insbesondere Mitglieder aus folgenden Bereichen
vertreten sein:
-
Unternehmen, die über Erfahrungen in der Produktion von Fernsehprogrammen
oder über Erfahrungen auf medienrelevanten verwandten Märkten verfügen,
-
Unternehmen mit Sitz im Sendegebiet, die dort periodisch erscheinende Druckwerke
mit meinungsrelevanten Inhalten verbreiten,
-
Unternehmen, die einen sonstigen lokalen Bezug zum Sendegebiet haben.
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(2) |
Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken und Unternehmen, an denen
Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken mit mehr als 25 vom Hundert
der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind, dürfen sich insgesamt mit bis zu
49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft
beteiligen.
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(3) |
Sind in der Anbietergemeinschaft Mitglieder aus sämtlichen der in Abs. 1 Satz 2
genannten Bereiche vertreten, dürfen sich Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 nur mit 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft
beteiligen.
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(4) |
Die Landesanstalt soll darauf hinwirken, dass auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen
beteiligt werden.
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(1) |
Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die
der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
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(2) |
Auskünfte können verweigert werden, soweit
-
durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen
Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert
oder gefährdet werden könnte,
-
Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren
öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,
-
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche
Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und
den Datenschutz entgegenstehen.
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(1) |
Jede Sendung ist vom Veranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz
1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.
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(2) |
Die Pflichten nach Abs. 1 enden sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung der Sendung.
Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach
Abs. 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
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(3) |
Die Landesanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
nach Abs. 1 zulassen.
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(4) |
Der Landesanstalt sind innerhalb der Fristen des Abs. 2 Aufzeichnungen und Filme auf
Verlangen kostenlos zu übermitteln.
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(5) |
Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu
sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in die aufgezeichnete Sendung
oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder
eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
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(1) |
Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die
betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung
verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der
Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben
beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den
Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
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(2) |
Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten
Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht,
wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer
Werbesendung verbreitet worden ist.
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(3) |
Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der
Gegendarstellung hat.
|
(4) |
Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen,
in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie
die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete
Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet
werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
|
(5) |
Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung
für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot
der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die
Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier
Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer
Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens
jedoch insgesamt vier Wochen.
|
(6) |
Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht
anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren
zur Hauptsache findet nicht statt.
|
(7) |
Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder,
der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.
|
(1) |
Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz
oder Sitz hat und die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt; ausgenommen
sind gesetzliche Vertreter oder Bedienstete von Rundfunkveranstaltern und
Rundfunkanstalten, staatliche und kommunale Behörden und Mitglieder ihrer Organe
sowie politische Parteien und Wählergruppen.
|
(2) |
Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1, der
Vielfaltsanforderung des § 14 Abs. 2 und den Schutzvorschriften des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechen. Werbung und Sponsoring sind unzulässig. Für den
Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Name des Nutzungsberechtigten
ist am Anfang und am Ende jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die
Landesanstalt die Anschrift des Nutzungsberechtigten mit.
|
(3) |
Die Beiträge sind aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 27 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend
anzuwenden.
|
(4) |
Über die Zulassung der Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet die Landesanstalt;
sie soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, ihre Beiträge innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zu verbreiten. Die Landesanstalt hat die Zulassung eines
Beitrages abzulehnen, wenn der Antragsteller gegen die Pflichten verstößt, die ihm
nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder
Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen oder wenn zu besorgen
ist, dass der Antragsteller gegen diese Pflichten verstoßen wird. § 11 Abs. 1
gilt entsprechend.
|
(5) |
Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die
mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesanstalt
einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung.
|
(6) |
Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.
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(1) |
Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden
Verbreitungsgebieten Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei
hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten
Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3,
§ 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.
|
(2) |
Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung
des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt
ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen
Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung
von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.
|
(3) |
Werbung und Sponsoring sind unzulässig.
|
(4) |
Die Landesanstalt kann Trägern von Verkehrseinrichtungen Frequenzen mit geringer
Reichweite zur Veranstaltung verkehrsbezogener Informationen zuweisen. § 6 Abs. 2
Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung.
|
(1) |
Der Betreiber einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage hat Fernsehprogramme
in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
-
die der Grundversorgung des Landes dienenden Fernsehprogramme und die für
das Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme,
-
die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Fernsehprogramme, die landesbezogene
oder regionale Informationen enthalten, die Fernsehprogramme, die landesbezogene
Regionalfenster nach § 12 Abs. 4 Satz 3 enthalten, sowie die
Offenen Kanäle,
-
die sonstigen bundesweit herangeführten Fernsehprogramme, die in Modellversuchen
nach § 67a erprobten Fernsehprogramme sowie die dem Rundfunk
vergleichbaren Telemedien.
|
(2) |
Der Betreiber einer Kabelanlage kann unbeschadet der Regelung des Abs. 1 Nr. 1 und
2 über die Belegung von bis zu fünf Kanälen im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei
entscheiden. § 44 findet Anwendung.
|
(3) |
Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kabelanlage auf Vorschlag des
Betreibers der Kabelanlage und, soweit Fernsehprogramme des Hessischen Rundfunks
und des Zweiten Deutschen Fernsehens betroffen sind, im Benehmen mit diesen nach
Maßgabe des Abs. 1 sowie der folgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen
nach Abs. 1 Nr. 3 sind zur Gewährleistung von Meinungs- und Angebotsvielfalt der in
der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme insbesondere folgende Programmgruppen
zu berücksichtigen:
-
andere Dritte Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von denen
mindestens zwei unter Berücksichtigung länderübergreifender Kommunikationsräume
einzuspeisen sind,
-
sonstige Vollprogramme,
-
Spartenprogramme Information und Bildung sowie fremdsprachige Programme,
-
Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport sowie Teleshoppingkanäle.
Dem Rundfunk vergleichbare Telemedien sind gleichfalls angemessen zu berücksichtigen.
Die Grundsätze der Kanalbelegung regelt die Landesanstalt durch Satzung.
|
(4) |
Die Landesanstalt kann bestimmen, dass ein fremdsprachiges Programm, das für ausländische
Mitbürger bestimmt ist, in solchen Kabelanlagen deutschsprachigen Programmen
nach Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt wird, in deren Verbreitungsgebiet diese
ausländischen Mitbürger einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen.
|
(5) |
Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage
ist, zunächst die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Programme zu empfangen. Bei der
Verbreitung dieser Programme handelt es sich nicht um Weiterverbreitung im Sinne
dieses Gesetzes.
|
(6) |
Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite oder eine unterschiedliche
technische Qualität, ist Abs. 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend
anzuwenden.
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(7) |
Programme nach Abs. 1 Nr. 3, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches
Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Abs. 1 nur einmal berücksichtigt.
|
(8) |
Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet,
sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage
nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 empfangbar
ist.
|
(9) |
Für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr
in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen
bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
|
(10) |
Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen
auf Vorschlag des Kabelanlagenbetreibers unter entsprechender Anwendung
der in Abs. 1 und 3 genannten Kriterien. Die der Grundversorgung des Landes
dienenden Hörfunkprogramme, die gesetzlich bestimmten Hörfunkprogramme und
die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Hörfunkprogramme sind den Kabelanlagen
vorrangig zuzuführen. Soweit Hörfunkprogramme des Hessischen Rundfunks
oder des Deutschlandradios betroffen sind, stellt sie mit diesen das Benehmen her.
Sehen Hörfunkprogramme regionale Auseinanderschaltungen vor, ist, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, für eine regional richtige Einspeisung
der Sendesignale Sorge zu tragen.
|
(1) |
Der Veranstalter eines bundesweit herangeführten Rundfunkprogramms hat der
Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programms spätestens einen
Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm
bezeichnen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung
Urheberrechte nicht entgegenstehen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesanstalt
von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
|
(2) |
Der Betreiber hat eine Kabelanlage, in der er bundesweit herangeführte Programme
weiterzuverbreiten beabsichtigt, der Landesanstalt anzuzeigen. § 51b Abs. 1 und 2
des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.
|
(3) |
Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet,
der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesanstalt
Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu sechs Wochen seit dem Tag
ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung
auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.
|
(1) |
Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise
oder endgültig nach näherer Bestimmung der Abs. 2 und 3, wenn
-
das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet
wird,
-
das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet
wird,
-
die Bestimmungen über die Rangfolge der Weiterverbreitung (§§ 42, 43) nicht
eingehalten werden.
|
(2) |
Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die
Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt
hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
|
(3) |
Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, beanstandet die
Landesanstalt den Rechtsverstoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge
nach § 42 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten.
Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, untersagt die Landesanstalt
-
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Weiterverbreitung,
-
im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die vorrangige Weiterverbreitung des Programms, das
entgegen §§ 42 und 43 den Kabelanschlüssen zugeführt wird.
Eine Untersagung ist dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage
zuzustellen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
|
(4) |
Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen
|
(1) |
Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der
Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden einen Vertreter:
-
die evangelischen Kirchen,
-
die katholische Kirche,
-
der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,
-
der Landessportbund Hessen,
-
der LandesFrauenRat Hessen,
-
der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-
die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die IG Medien, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst,
-
der Hessische Journalistenverband,
-
der Deutsche Beamtenbund,
-
die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände,
-
die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
-
der Verband freier Berufe in Hessen,
-
der Landesverband des hessischen Einzelhandels,
-
der Hessische Bauernverband,
-
der Hessische Handwerkstag,
-
der Landesmusikrat Hessen,
-
die Vorstände der anerkannten Naturschutzverbände,
-
die Vorstände des Sozialverbandes VdK Hessen, des Reichsbundes der Kriegsopfer,
Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen und des Verbandes der
Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermisstenangehörigen Deutschlands,
-
der Landeselternbeirat,
-
der Bund der Vertriebenen – Landesverband Hessen,
-
der Deutsche Kinderschutzbund,
-
der Hessische Jugendring,
-
die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,
-
die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
-
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen,
-
fünf Abgeordnete des Landtags, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
|
(2) |
In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer
-
Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
-
Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen
in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise
abhängig oder an ihnen beteiligt ist.
|
(3) |
Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten
Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation
vertretenen Mitglieder.
|
(4) |
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.
|
(5) |
Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder
der Versammlung fest.
|
(6) |
Die Amtszeit der Mitglieder der Versammlung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der
Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den
Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden
aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung
aus.
|
(7) |
Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung
und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit
entstehen.
|
(8) |
Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen
Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit
zu entsenden.
|
(1) |
Die Versammlung ist zuständig,
-
über die Zulassung, deren Widerruf und Rücknahme zu entscheiden,
-
den Direktor der Anstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,
-
die Satzung über die innere Ordnung der Landesanstalt zu erlassen. Die Satzung
bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
-
die Pflichten der Antragsteller und der zugelassenen Rundfunkveranstalter
durch Satzung zu bestimmen,
-
Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung
zu regeln,
-
über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks,
Offener Kanäle und sonstiger Projekte zur Förderung der Medienkompetenz
(§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung
der Offenen Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch
Satzung zu regeln,
-
über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung
des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a),
die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken
(§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Maßnahmen zur Förderung des
Medienstandortes Hessen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d) zu entscheiden,
-
über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach § 57 Abs. 6 zu entscheiden,
-
über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen zu entscheiden (§ 42 Abs. 3), die
Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung zu erlassen (§ 42 Abs. 3 Satz
4), die nach § 43 erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 46) und die Auswahlentscheidung
nach § 67a Abs. 3 Satz 2 zu treffen,
-
die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 49 Abs. 7 Satz 2). Als
Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt
werden,
-
den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu verabschieden, den Finanzplan
aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
-
die Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe zu erlassen (§ 58 Abs. 3),
-
den Datenschutzbeauftragten der Anstalt zu bestimmen,
-
für die Entscheidung der Landesstelle bei der Zulassung, dem Widerruf oder der
Rücknahme der Zulassung des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten
nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni/20. Juli 1989
(GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13./14./16./19. Oktober
1992 (GVBl. I S. 642), und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital-
und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen
Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird.
|
(2) |
Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
-
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
-
Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50.000 Euro,
-
Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Angestellten von der
Vergütungsgruppe IIa BAT an aufwärts.
|
(1) |
Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung
zugewiesen sind. Er vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
|
(2) |
Der Direktor ist insbesondere zuständig,
-
Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
-
über Aufsichtsmaßnahmen, die Verhängung von Bußgeldern und die Behandlung
von Beschwerden zu entscheiden,
-
den Haushaltsplan und den Jahresabschluss der Landesanstalt aufzustellen,
-
die Bediensteten der Landesanstalt einzustellen, höherzugruppieren, zu entlassen
und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,
-
die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Landesmedienanstalten sicherzustellen.
|
(3) |
Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
|
(1) |
Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 35 Abs. 11 des
Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
|
(2) |
Die Landesanstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 62,5 vom
Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages
in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Neben der
Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages kann sie die Mittel für folgende Zwecke einsetzen:
-
Bis zum 31. Dezember 2020 kann sie Mittel zur Förderung landesrechtlich
gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen
einsetzen.
-
Jeweils zeitlich befristet kann sie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken
fördern.
-
Die Landesanstalt kann Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk sowie
sonstige Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz fördern oder in
eigener Trägerschaft betreiben.
-
Zur Förderung des Medienstandortes Hessen kann die Landesanstalt im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben Veranstaltungen mit Medienbezug ausrichten und
sich an medienbezogenen Veranstaltungen und Projekten Dritter beteiligen.
Die Landesanstalt entscheidet über die Verteilung der Mittel auf einzelne Förderzwecke
nach Maßgabe ihrer jeweils gesetzten Aufgabenschwerpunkte. Die für die
einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Landesanstalt im Haushaltsplan
entsprechend der Aufgabenzuweisung nach Satz 2 aus.
|
(3) |
Dem Hessischen Rundfunk stehen 37,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr
zu. Er verwendet diese Beträge
-
zur Ausweitung seiner kulturellen Darbietungen im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere
von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben,
Konzerten, Opern und Schauspielen,
-
für sein Radio-Sinfonie-Orchester und
-
– in Höhe von mindestens 750.000 Euro jährlich – zur Filmförderung in Hessen.
|
(4) |
Die Landesanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde nach Abschluss des Haushaltsjahres
die Rechnungslegung (§ 80 der Landeshaushaltsordnung). Die oberste
Landesbehörde stellt aufgrund der Rechnungslegung fest, ob und in welcher Höhe
dem Hessischen Rundfunk von der Landesanstalt nicht in Anspruch genommene Mittel
aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr zustehen.
|
(5) |
Erteilt die Landesanstalt Aufträge zur Ermittlung von Frequenzen, hat der Rundfunkveranstalter,
dem die Frequenz zur Nutzung zugewiesen wird, der Landesanstalt die
Aufwendungen für die Frequenzermittlung zu erstatten. Die Landesanstalt trägt die
Aufwendungen, wenn die Frequenz einem Veranstalter nichtkommerziellen lokalen
Hörfunks zugewiesen oder eine Frequenz nicht ermittelt wird.
|
(6) |
Die Landesanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach Abs. 2
Nr. 2 Buchst. a auch in der Weise fördern, dass sie sich mit einer Einlage an einer Gesellschaft
beteiligt, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt;
die Einlage darf 10 vom Hundert des Stammkapitals und 30.000 Euro nicht überschreiten.
Die Landesanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafter-
Darlehen bis zu einer Höhe von 330.000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. d kann die Landesanstalt Unternehmen
gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten
Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der sonstigen nach Abs. 2
Satz 2 geplanten Fördermaßnahmen stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung.
|
(7) |
Die Landesanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines
neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelrücklage bis zur
Höhe eines Betrages von 385.000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.
|
(1) |
Die Landesanstalt erhebt von den Hörfunkveranstaltern, denen sie UKW-Frequenzen
zugewiesen hat und die ihre Programme ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzieren,
jährlich eine Rundfunkabgabe. Die Abgabe bemisst sich nach den Bruttowerbeeinnahmen
und der Reichweite der UKW-Frequenzen. Die Rundfunkabgabe beträgt
bei einer Reichweite der Frequenzen von mehr als 1.000.000 bis zu 2.000.000
Einwohnern 0,5 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch 50.000
Euro. Bei einer Reichweite von mehr als 2.000.000 Einwohnern beträgt sie 1 vom
Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch bei einer Reichweite
-
bis zu 3.000.000 Einwohnern 150.000 Euro,
-
bis zu 4.000.000 Einwohnern 200.000 Euro,
-
bis zu 5.000.000 Einwohnern 250.000 Euro,
-
bis zu 6.000.000 Einwohnern 300.000 Euro.
Die Einnahmen aus der Abgabe und ihre Verwendung werden gesondert im Haushalt
der Landesanstalt ausgewiesen. Die vereinnahmten Mittel sind übertragbar.
|
(2) |
Die Mittel aus der Rundfunkabgabe werden zur Entwicklung und Förderung der
technischen Infrastruktur zur Verbreitung von Hörfunkprogrammen privater Veranstalter
in Hessen eingesetzt. Ein Veranstalter, der eine Rundfunkabgabe von mehr als
200.000 Euro zu entrichten hat, kann diese Verpflichtung bis zu einem Teilbetrag von
75.000 Euro auch dadurch erfüllen, dass er gegenüber der Landesanstalt nachweist,
diese Mittel zur Förderung der Medienkompetenz einzusetzen.
|
(3) |
Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Satzung bestimmt auch, welche
Unterlagen der Rundfunkveranstalter zur Berechnung der Rundfunkabgabe vorzulegen
hat.
|
(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,
-
den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
nachkommt,
-
als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen
Redakteurs nicht nachkommt.
|
(2) |
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in Hessen
vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages
bezeichneten Verstöße begeht.
|
(3) |
Im Übrigen bleiben § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 24
Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.
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(4) |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt werden, stehen der Landesanstalt
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz
2 findet keine Anwendung.
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(5) |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Landesanstalt.
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(1) |
Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige
Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien
in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der
Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger
für das Land Hessen bekannt zu geben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung
eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens
drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
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(2) |
Wer Rundfunkprogramme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung.
Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, § 12, §§ 14
bis 18 und § 30 finden keine Anwendung.
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(3) |
Zugelassene Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und
inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen
beabsichtigen, bedürfen einer Zulassung nicht. Reichen die zur Verfügung
stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalter
an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Landesanstalt eine Auswahlentscheidung
über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 9
Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3.
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(4) |
Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Landesanstalt und dem Hessischen Rundfunk
zu regeln.
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(5) |
Die Landesanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss
des Modellversuchs über die Ergebnisse.
|